Gartenordnung der Stadtgruppe Landsberg der Kleingärtner e. V.

Inhaltsverzeichnis

1) Allgemeines
2) Kleingärtnerische Nutzung
3) Pflege und Instandhaltung der Anlagen
4) Gemeinschaftsarbeit
5) Bewirtschaftung und Pflege der Gartenparzelle
6) Gartenlaube
7) Ver- und Entsorgung der Laube
8) Sonstige bauliche Anlagen
9) Gehölze
10) Einfriedungen und Grenzeinrichtungen
11) Pflanzenschutz und Düngung
12) Bodenpflege und Bodenschutz
13) Abfallbeseitigung
14) Tier- und Umweltschutz
15) Tierhaltung
16) Wasserversorgung
17) Verkehr
18) Ruhe und Ordnung
19) Bewertung bei Pächterwechsel
20) Hausrecht, Aufsicht und Verwaltung
21) Verstöße gegen die Gartenordnung
22) Änderungen
23) Bestandsschutz
24) Inkrafttreten
25) Anhang (1) Photovoltaik
26) Anhang (2) Fortbestehen der Pachtbedingungen für Altverträge

1 - Allgemeines -


a) Diese Gartenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil des Unterpachtvertrages und für jeden Unterpächter bindend.
b) Die Gartenordnung regelt die Gestaltung und Nutzung auf den durch einen Zwischenpachtvertrag seitens der Stadt Landsberg am Lech und der Stadtgruppe Landsberg der Kleingärtner überlassenen Grundstücke. Die in der Gartenordnung enthaltenen Gestaltungs- und Nutzungsvorschriften ergeben sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes (im Folgenden immer: Bundeskleingartengesetz = BKleinG) und des Zwischenpachtvertrages.
c) Mit der Gartenordnung werden Verpflichtungen, die der Kleingartenverein in seiner Eigenschaft als Zwischenpächter übernommen hat, an die Vereinsmitglieder als Unterpächter weitergegeben.
d) Verstöße gegen die Gartenordnung berechtigen den Verpächter bzw. Zwischenpächter (im Folgenden immer: Verpächter = Zwischenpächter) zur Kündigung des Pachtverhältnisses nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
e) Der Unterpächter ist verpflichtet, seine Familienmitglieder und Gäste zur Einhaltung dieser Gartenordnung anzuhalten.

2 - Kleingärtnerische Nutzung -


a) Der durch den Unterpachtvertrag den Unterpächtern überlassene Kleingarten dient ausschließlich der in §1 BKleingG geregelten kleingärtnerischen Nutzung.
b) Gemäß §1 BKleingG ist ein Kleingarten ein Garten, der dem Kleingärtner zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung).
Beide Merkmale sind also zur Begriffserfüllung der kleingärtnerischen Nutzung erforderlich.
Die Gestaltung des Kleingartens muss diesen beiden Begriffsmerkmalen entsprechen.
c) Zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung zählen: Die Erzeugung von Obst und Gemüse, das Ziehen von fruchttragenden Ziergehölzen sowie Heil- und Gewürzpflanzen (Kräutern).
d) Für den Anteil der nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung an der Gartenfläche wird folgender Prozentsatz festgelegt: Mindestens 50% bzw. die Hälfte der gesamten Gartenfläche.
e) Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen der Obstgehölze und wegen der engen Nachbarschaft ergeben sich Einschränkungen bei der Gehölzauswahl, so dass insbesondere das Anpflanzen von Haselnuss, Holunder, Walnuss, Thujen und großwüchsigen Waldbäumen (heimischen Gehölzen/Koniferen) im Kleingarten nicht erlaubt ist.


3 - Pflege und Instandhaltung der Anlagen -

a) Die Unterpächter einer Anlage sollen gemeinschaftlich zusammenarbeiten, gegenseitig Rücksicht nehmen und ihre Gärten ordnungsmäßig bewirtschaften.
b) Die Unterpächter sind für den ordnungsgemäßen Zustand der Kleingartenanlage nach Maßgabe des Zwischenpachtvertrages und dieser Gartenordnung verantwortlich. Sie haben vor allem dafür zu sorgen, dass die im Bereich der Kleingartenanlage gelegenen Wege, Plätze, Grünflächen, Hecken, Kinderspielplätze, Umzäunungen, Biotope etc. in sauberem und verkehrssicherem Zustand gehalten und gepflegt werden (siehe auch Punkt 4. Gemeinschaftsarbeit). Diese Aufgabe erfordert vertrauensvolle Zusammenarbeit, ordnungsgemäße Bewirtschaftung und gegenseitige Rücksichtnahme aller Unterpächter dieser Kleingartenanlage.
c) Dem Verpächter gehörende gemeinschaftliche Einrichtungen im Gesamtbereich der Kleingartenanlage sind schonend und pfleglich zu behandeln. Eingriffe sind nur mit Genehmigung des Verpächters zulässig.
d) Die Sauberkeit und Pflege der an seinen Garten angrenzenden Wege und Grünflächen im Anlagenbereich obliegt ebenfalls dem jeweiligen Gartenpächter. Die Pflege umfasst Rasenmähen auf Rasenwegen/-flächen, Zurückschneiden von in den Verkehrsraum hineinwachsenden Büschen und Sträuchern, allgemeine Sauberkeit usw.
e) Auf dem Pachtgrundstück dürfen weder Sand, Erde sowie andere Bodenbestandteile entnommen, noch dauerhafte Veränderungen vorgenommen werden (Beispiele: größere Auffüllungen, größere Geländemodellierungen).


4 - 4. Gemeinschaftsarbeit -

a) Die Gemeinschaftsarbeit dient der Errichtung und Erhaltung von Gemeinschaftsanlagen im Bereich der Kleingartenanlage.
b) Die Gemeinschaftsarbeit wird in Art und Umfang vom Verein festgesetzt (vom Vorstand auf Beschluss der Mitgliederversammlung).
c) Jeder Unterpächter verpflichtet sich, den Weisungen des Vorstandes zur gemeinsamen Arbeit an Gemeinschaftseinrichtungen im Bereich der Kleingartenanlage Folge zu leisten.
d) Wird Gemeinschaftsarbeit nicht geleistet, muss ein entsprechender finanzieller Ausgleich geleistet werden. Die Höhe des Stundensatzes für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzt. In Ausnahmefällen, kann nach Genehmigung durch den zuständigen Anlagenverwalter, ein Ersatz gestellt werden.
e) Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit, mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen oder die Nichtbezahlung des Stundensatzes für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit führen zur Abmahnung und in der Folge zur Kündigung des Pachtverhältnisses nach Maßgabe des BKleingG.


5 - Bewirtschaftung und Pflege der Gartenparzelle -

a) Der Kleingarten ist vom Unterpächter nach den Auflagen und Anweisungen des Verpächters und der Gartenordnung selbst anzulegen, zu unterhalten, zu pflegen und in sauberem sowie ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.
b) Unter einer Bewirtschaftung nach diesen Richtlinien ist die kleingärtnerische Nutzung gemäß Punkt 2 der Gartenordnung und die Unterhaltung der Parzelle in einem zur kleingärtnerischen Nutzung geeigneten Zustand zu verstehen.
c) Die Nutzung des Gartens zu Wohnzwecken ist nicht zulässig.
d) Eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit darf im Garten- und Anlagenbereich nicht ausgeübt werden. Das Anbringen von Vorrichtungen und Aufschriften zu Werbezwecken sowie Automaten und Antennen und der gewerbsmäßige Handel mit Getränken, Tabak- und Süßwaren, Zeitschriften, Sämereien, Pflanzen, Düngemitteln, Bäumen und Sträuchern etc. ist nicht gestattet.
e) Eine Weiterverpachtung oder Überlassung des Kleingartens an Dritte zur Bearbeitung ist verboten. Ausnahme: Kann ein Pächter seinen Garten aus gesundheitlichen oder körperlichen Gründen vorübergehend nicht selbst bearbeiten, so darf er mit schriftlicher Genehmigung des Vorstandes befristet einen Betreuer einsetzen. Diese Genehmigung ist auf das laufende Gartenjahr zu befristen. Eventuelle Ausnahmen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
Kurzfristige Gartenbetreuung als Urlaubsvertretung ist ohne Genehmigung erlaubt.


6 - Gartenlaube -

a) Für das Errichten von Gartenlauben gelten die maßgebenden Bestimmungen im Bundeskleingartengesetz, dem Bebauungsplan sowie dem sonstige Bauplanungs- und Bauordnungsrecht.
Die wichtigsten Maße beim Bau einer Laube sind:
Überbaute Fläche der Laubemax. 12 qm
Fläche der überdachten Terrasse (Freisitz), mind. nach zwei Seiten offenmax. 9 qm
Firsthöhe des Laubendachesmax. 3 m<
Grenzabstand der Laubemind. 1 m
Die Errichtung von Gartenlauben bedarf der Genehmigung.
Sie ist bei der Vorstandschaft der Stadtgruppe Landsberg der Kleingärtner e. V. zu beantragen.

Mit dem Bauantrag (3-fach) sind einzureichen: b) Mit Bauarbeiten jeglicher Art darf erst begonnen werden, wenn der Bauantrag schriftlich genehmigt und an den bauwilligen Kleingärtner ausgehändigt worden ist. Bei Abweichungen von den vorgeschriebenen Größen oder vom im Bauplan genehmigten Laubentyp wird die Einstellung der Bauarbeiten verfügt und der Rückbau auf das zulässige Maß bzw. der Abbruch gefordert. Außerdem stellt dies einen Verstoß gegen den Pachtvertrag dar und kann zur Kündigung des Pachtverhältnisses führen. Die gilt auch für die Nichteinhaltung von Grenzabständen.
c) Das ständige Bewohnen der Gartenlauben sowie deren Überlassung an Dritte sind nicht erlaubt. Übernachtungen sollten auf gelegentliche Aufenthalte beschränkt werden.
d) Die Errichtung von baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie der Aus- und Umbau von baulichen Anlagen und Einrichtungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verpächters und nach den von der Stadt Landsberg am Lech genehmigten Bauplänen gestattet.
Im Falle eines Verstoßes gegen diese Vorschrift ist der Verpächter berechtigt, die Beseitigung oder Wiederherstellung des früheren Zustandes innerhalb eines Monats zu verlangen. Kommt der Unterpächter dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so ist der Verpächter berechtigt, die baulichen Anlagen und Einrichtungen auf Kosten des Unterpächters beseitigen zu lassen.
Die Ausstattung der Gartenlauben mit stationären Solaranlagen, Photovoltaik und Kamin ist nicht erlaubt.


7 - Ver- und Entsorgung der Laube -

a)Der Anschluss der Laube an das Strom-Versorgungsnetz, an das Fernmeldenetz, an das Gas-Versorgungsnetz, an die Fernheizung und die Abwasserkanalisation ist nicht gestattet.
b) Der Einbau von Spülklosets, Wasch- oder Spülbecken in die Gartenlaube ist verboten.
Das Einleiten von Abwässern aus solchen Anlagen oder sonstiger Verunreinigungen in den Boden verstößt gegen das Wasserhaushaltsgesetz und hat empfindliche Geldbußen zur Folge.
Als Toilette kann in der Gartenlaube, eine Campingtoilette aufgestellt werden.
Spültoiletten oder ähnliches sind nicht erlaubt.
c) Unzulässig ist die Ausstattung der Gartenlaube mit Windrädern zur Versorgung der Laube.
d) Sichtbare Funk- und Fernsehantennen sowie Parabolantennen dürfen in den Gartenparzellen nicht errichtet werden - Betrieb von Fernsehern ist unzulässig.
e) Unzulässig ist die Ausstattung der Laube mit Kaminen.
f) Mobile Solaranlagen oder Photovoltaik:
Es dürfen nur mobile Anlagen bis maximal 1 qm und nur in Anwesenheit des Pächters betrieben werden.
Die mobilen Solar-/Photovoltaikanlagen dürfen nicht zur Versorgung der Laube im Sinne des § 3 (2) des BKleinG, verwendet werden (einfache Ausführung, nach Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet - z.B. Betrieb von Fernsehgeräten ist unzulässig).
Die Benutzung von Photovoltaikanlagen ist in einer eigenen Richtlinie im Anhang(1) an diese Gartenordnung geregelt.


8 - Sonstige bauliche Anlagen -

a) Sonstige erlaubte, aber genehmigungspflichtige bauliche Anlagen:
Für jegliche baulichen Anlagen/Änderungen ist ein Antrag und schriftliche Genehmigung erforderlich.
Für die Genehmigung gelten die gleichen Bestimmungen wie die unter Punkt 7 aufgeführten Bedingungen für die Gartenlauben.
Auf Erteilung einer Baugenehmigung besteht kein Rechtsanspruch.
Gewächshaus/Folienhaus in handelsüblicher Ausführung und handelsüblichen Materialien:
Bis 200 qm Gartenfläche einer Größe von max. 6 qm, über 200 qm ist 3% der Gartenfläche erlaubt.
Tomatengestelle/ -häuser: Maximal Maße 2,50 m breit und 1,30 m tief, Höhe 2,30 m (=3,25 qm).
Geräteschuppen, nur zulässig, wenn noch keine Laube auf der Parzelle vorhanden ist.
Gartenteiche: bis 400 qm Gartenfläche maximal 4qm, über 400 qm Gartenfläche max. 1% der Gartenfläche als Teichfläche zulässig. Zur Abdichtung des Teiches sind nur Folie oder Kunststoff-Fertigwannen zulässig.
Hochbeete möglichst aus Holz oder ähnlichen Materialien.
Sichtschutzwände.
b) Nicht erlaubte und nicht genehmigungsfähige bauliche Anlagen:
- Schuppen, Garagen, sonstige Auf- und Anbauten und das Unterkellern und Aufstocken der Gartenlaube,
- Sitzplätze und die Zuwege zur Laube dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen oder ähnlich massiv angelegt sein und sollen nicht mehr als 10% der Gartenfläche belegen.
- Gemauerte Grills, Kleintierställe, gemauerte Räucheröfen, Trampoline, gemauerte oder betonierte Hochbeete, Regenwassercontainer ab einer Größe von 2000 l, Plastikschwimmbecken.
(Diese baulichen Anlagen müssen ggfs. entfernt werden).
c) Zeitlich befristete, erlaubte bauliche Anlagen.
- Kleines Kinderplanschbecken, Zelte für Kinder, Pavillions.
Diese baulichen Anlagen müssen nach vier Tagen wieder entfernt werden.
Im Zweifelsfall ist der Anlagenverwalter oder Anlagenwart zu befragen.


9 - Gehölze -

a) Gehölze (Bäume und Sträucher), die im ausgewachsenen Zustand eine Höhe von mehr als 4,0m erreichen können, dürfen nicht gepflanzt werden. Gehölze, die der gärtnerischen Nutzung dienen (Beispiel: Obsthochstämme) müssen dauerhaft auf eine Höhe von max 3,80 m begrenzt, werden.
b) Nadelgehölze (Koniferen) sind verboten.
c) Die gesetzlichen Abstandsvorschriften für Pflanzungen nach dem Bayerischen Nachbarschaftsrecht sind bezüglich des Kleingartens so zu beachten, als wenn es ein selbständiges Grundstück wäre. Demnach sind Bäume und Sträucher (auch Hecken) bis zu einer Höhe von 2,0 m mindestens 0,5 m von der Grenze entfernt, Bäume und Sträucher von mehr als 2,0 m Höhe mindestens 2,0 m von der Grenze entfernt zu pflanzen. Der Abstand ist von der Mitte des Stammes, bei Sträuchern und Hecken von der Mitte des am nächsten zur Grenze stehenden Triebes zu messen.
Maßgeblich dabei ist immer die Stelle, an der der Stamm oder Trieb aus dem Boden tritt.
d) Hecken als Grenzbepflanzung sind zwischen Gartenparzelle und Gemeinschaftsweg bis 1,60m zulässig, Heckenbögen über den Gartentüren sind zulässig.
e) An den Außengrenzen zu öffentlichem Grund sind Hecken bis 2,0m Höhe zulässig (siehe Einfriedungssatzung der Stadt Landsberg).
f) Die Hecken müssen so angelegt und geschnitten werden, dass sie nicht in den öffentlichen Raum oder in den Nachbargarten hineinwachsen.
g) Obstspaliere können als Grenzbepflanzung angelegt werden.
h) Die Entfernung großer Bäume muss in jedem Fall mit der Anlagenverwaltung abgesprochen werden.


10 - Einfriedungen und Grenzeinrichtungen -

a) Sind an den Gartengrenzen zu gemeinschaftlichen Einrichtungen oder öffentlichem Grund Einfriedungen in Form von Pflanzungen, Mauern, Zäunen, Gartentüren etc. vorhanden, so dürfen diese nur mit Zustimmung des Verpächters verändert werden. Hierzu zählen insbesondere: Einbau von eigenen Eingangstüren, Veränderungen der Materialien, der Anstrichfarbe etc.
b) Grenze Gartenanlage nach außerhalb: Für Sichtschutzhecken an Außengrenzen gilt die Einfriedungssatzung der Stadt Landsberg.
c) Grenze Garten zu Gemeinschaftswegen:
Eine Heckenhöhe von 1,60 m darf nicht überschritten werden, damit der Einblick in den Garten möglich ist. Heckenbögen über den Gartenpforten sind zulässig.
Die erforderlichen Pflegemaßnahmen sind ordnungsgemäß und regelmäßig durchzuführen
d) Grenzen zwischen den Gärten:
Abgrenzungen zum Nachbargarten durch lebende Hecken sind nicht gestattet (ausgenommen Spalierobst).
Zwischen den Parzellen sollen keine Zäune mehr errichtet werden.
Wo ein Zaun unumgänglich ist (Kleinkinder / Hunde), ist eine Abgrenzung aus Holz bis zu einer Höhe von max. 0,70 cm möglich. Die Zaunpfosten müssen der geringen Zaunhöhe angepasst sein. Bauantrag erforderlich.


11 - Pflanzenschutz und Düngung -

a) Der Pflanzenschutz in der Anlage und in den Gärten richtet sich nach den Prinzipien des integrierten Pflanzenschutzes.
Der integrierte Pflanzenschutz ist eine Kombination von Verfahren, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird.
b) Maßgeblich für jede Art von Pflanzenschutzmaßnahmen ist dabei das Pflanzenschutzgesetz.
c) Es dürfen demnach nur noch Mittel eingesetzt werden, die mit dem Vermerk "Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig" versehen sind.
d) Zugelassene Pflanzenschutzmittel dürfen weiterhin nur noch gegen die auf der Gebrauchsanweisung genannten Schaderreger und in den genannten Kulturen eingesetzt werden (Indikationszulassung).
e) Die Anwendungsbestimmungen in der Gebrauchsanweisung müssen sorgfältig beachtet werden.
f) Alte, vormals zugelassene Pflanzenschutzmittel, die nach dem neuen Pflanzenschutzgesetz nicht mehr zugelassen sind, dürfen nicht mehr ausgebracht werden. Sie sind als Sondermüll zu entsorgen.
g) Bei Anwendung bienengefährdender Pflanzenbehandlungsmittel ist die Verordnung zum Schutz der Bienen vor Gefahren durch Pflanzenbehandlungsmittel (Bienenschutzverordnung) einzuhalten.
h) Die Stadt Landsberg am Lech ist zur Entnahme von Bodenproben aus jeder Gartenparzelle berechtigt. Sie kann die Verwendung bestimmter Produkte zur Bodenbehandlung und Bodenverbesserung ausschließen. Weiter kann sie bei Vorliegen besonderer örtlicher Gegebenheiten und von Forderungen anderer Behörden eine spezielle gärtnerische Bewirtschaftung des Gartens vorschreiben.
i) Jeder Kleingärtner ist angehalten in seinem Garten einen Komposthaufen anzulegen. Anfallende organische Abfälle sind dort zu kompostieren und im Garten zum Düngen zu verwenden.
Der Komposthaufen soll so angelegt sein, daß ein Eindringen von Ungeziefer (Ratten, Mäuse) vermieden wird. Speiseabfälle und Essensreste gehören nicht in den Kompost.
k) Auf Mineraldünger sollte verzichtet werden.


12 - Bodenpflege und Bodenschutz -

a) Torf oder überwiegend Torf enthaltende Produkte dürfen nur zur Pflanzenzucht in Töpfen oder Frühbeetkästen verwendet werden.
b) Biologische Aktivität und nachhaltige Ertragsfähigkeit des Bodens müssen durch geeignete Bodenpflege erhalten werden. Die Gartenparzellen sind so zu bewirtschaften und zu nutzen, dass schädliche Auswirkungen für den Boden nicht eintreten.
Eine Düngung mit Klärschlamm oder klärschlammartigen Produkten ist nicht zulässig.
d) Der Wasserhaushalt darf bei der Bewirtschaftung des Gartens nicht beeinträchtigt werden.
Zum Wasserhaushalt zählen insbesondere der Grundwasserhaushalt sowie oberirdische Fließ- und Stillgewässer, die an die Kleingartenanlage bzw. an den Garten grenzen oder sich in der Nähe befinden.
Das Ausbringen von Streusalz im Garten und in der Anlage ist nicht gestattet.


13 - Abfallbeseitigung -

a) Es dürfen im Kleingarten keine Abfälle, die nicht aus dem Garten stammen, gelagert oder verwertet werden.
b) Es dürfen im Kleingarten keine nicht der kleingärtnerischen Nutzung dienende Gerätschaften oder Gegenstände, insbesondere keine gefährlichen Stoffe, gelagert oder verwertet werden.
c) Die illegale Entsorgung von Abfall (z.B. Gras- und Heckenschnitt) "über den Zaun" ist grundsätzlich verboten.
d) Verrottbare Abfälle sind im Garten des Unterpächters auf einem Kompostplatz zu kompostieren.
e) Der Kompost ist soweit wie möglich zur Düngung und Bodenpflege des Gartens zu verwenden.
f) Das Abbrennen von Abfällen jeglicher Art in den Gärten und im Anlagenbereich ist nicht zulässig.
g) Die Kompostanlage darf nicht zur Geruchsbelästigung anderer führen. Es dürfen keine Speisereste kompostiert werden (Rattenbefall!).
h) Soweit die Kompostierung von Gartenabfällen im Garten oder in der Anlage nicht möglich ist, hat der Unterpächter für die einwandfreie Beseitigung selbst Sorge zu tragen.


14 - Tier- und Umweltschutz -

a) Schnitt von Bäumen, Sträuchern und Hecken richten sich nach den geltenden Naturschutzverordnungen.
b) Bäume dürfen innerhalb der Kleingartenanlage nach Freigabe durch den Verpächter auch während der Brutzeit gefällt werden, sofern der zu rodende Baum nicht mit einem bewohnten Vogelnest belegt ist.
c) Das Aufstellen von Bienenständen ist gestattet. Für das Aufstellen von Bienenständen ist vorher die Genehmigung beim Verpächter zu beantragen.
Die Schaffung von Nistgelegenheiten sowie Futterplätzen und Tränken für Vögel, Säugetiere und Insekten, die Schaffung von Biotopen wie Teichen, Trockenmauern, Kräuterwiesen etc. durch die Unterpächter wird begrüßt und durch die Fachberatung gefördert.


15 - Tierhaltung -

a) Tierhaltung oder Kleintierzucht (Beispiele: Kaninchen, Tauben, Gänse etc.) ist im Garten nicht gestattet.
b) Werden Haustiere (Beispiele: Hunde, Katzen, Vögel etc.) tagsüber in den Garten mitgebracht, so hat der Unterpächter des Gartens dafür zu sorgen, dass niemand belästigt wird.
c) Hunde sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu führen und von den Spielplätzen fernzuhalten. Verunreinigungen auf den Wegen sind von den jeweiligen Tierhaltern unverzüglich zu beseitigen.


16 - Wasserversorgung -

a) Die Absperrung der Hauptwasserleitung erfolgt nach Maßgabe des Verpächters oder einer beauftragten Stelle bzw. Person. Die für die Entleerung und Entlüftung der Wasserleitung erforderlichen Maßnahmen durch den Unterpächter sind nach Anweisung des Verpächters oder der beauftragten Person auszuführen.
b) Für Schäden, die aufgrund schuldhafter Verletzung dieser Anweisung entstehen, haftet der Unterpächter.
c) Die Verlegung der Wasserzapfstelle ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Vorstandes gestattet.
d) Auftretende Schäden an der Wasserversorgung in den Kleingärten hat der Pächter sofort dem Anlagenverwalter / Anlagenwart zwecks Absperrung der Hauptleitung zu melden und unverzüglich auf eigene Kosten instand zu setzen bzw. instand setzen zu lassen.
e) Wasserentnahme aus öffentlichen Gewässern ist verboten.
f) Jeder Pächter ist verpflichtet Regenwasser zur Bewässerung zu sammeln und zu benützen.


17 - Verkehr -

a) Die Anlagentore und -türen sind während der festgesetzten Schließungszeiten geschlossen zu halten - dies gilt beim Betreten wie auch beim Verlassen der Anlage.
b) Die Anlage und die Anlagenwege sind öffentlich zugänglich. Die Anlagentore und -türen sind deshalb während der festgesetzten Öffnungszeiten (08:00 bis 19:00 von März bis Oktober) Uhr unverschlossen zu halten.
c) Das Anfahren zum Garten (außer in Anlage 3) mit Kraftfahrzeugen jeder Art ist dem Unterpächter nur mit Zustimmung des Verpächters gestattet.
Entsprechende Auflagen sind dabei einzuhalten (Beispiele: zeitliche Begrenzungen-/- Einschränkungen der Art der Fahrzeuge oder Fahrgeschwindigkeit -/- Samstag 08:00 bis 16:00 Uhr - Schrittgeschwindigkeit einhalten -/- nur be- und entladen -/- Parken in der Anlage ist nicht erlaubt).
Befahren mit Kleinkrafträdern bzw. Motorrädern ist nicht erlaubt.
d) Abstellen, Reparieren und Waschen von Kraftfahrzeugen und Wohnwagen in der Anlage ist verboten.
e) Parken ist nur auf den ausgewiesenen Stellplätzen der Anlage gestattet.


18 - Ruhe und Ordnung -

a) Prinzipiell sind alle Belästigungen durch z.B Lärm, Geruch und sonstige Emissionen zu vermeiden.
b) Während des Aufenthaltes in der Kleingartenanlage ist jeder ruhestörende Lärm zu vermeiden.
Besondere Ruhe ist zu bewahren:
- Täglich zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr,
- Am Abend ab 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr am nächsten Morgen,
- An Sonn- und Feiertagen ist jeglicher Gebrauch von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (z.B. Rasenmäher, Häcksler usw.) strikt untersagt.
c) Die Lautstärke von Rundfunk-, und Musikabspielgeräten oder ähnlichen Geräten ist so abzustimmen, dass niemand belästigt wird. Gleiches gilt für das Spielen von Musikinstrumenten jeder Art.
d) Der Unterpächter ist verpflichtet, seine Familienmitglieder und Gäste zur Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit anzuhalten.


19 - Bewertung bei Pächterwechsel -

a) Im Falle der freiwilligen Aufgabe oder der Kündigung des Gartens ist von dem, durch den Verpächter bestimmten, Pachtnachfolger ein Ablösebetrag für die, dem bisherigen Unterpächter gehörenden Gartenanlagen, an den weichenden Unterpächter zu entrichten. Für die Ermittlung des Ablösebetrages gelten für beide Seiten verbindlich die Bewertungsrichtlinien des Landesverbandes Bayerischer Kleingärtner.
b) Die Bewertung erfolgt durch einen sachkundigen Wertermittler.
c) Wird die Höhe des ermittelten Ablösebetrages vom Vor- und Nachpächter nicht akzeptiert, so kann der Ablösebetrag durch einen vereidigten Sachverständigen für das Kleingartenwesen ermittelt werden. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Das Gutachten des Sachverständigen ist für beide Seiten verbindlich.
d) Das Wagnis einer evtl. Unverkäuflichkeit liegt beim Vorpächter.
e) Der zu zahlende Ablösebetrag wird bei Übergabe des Kleingartens an den Pachtnachfolger fällig.
f) Kann der Kleingarten nach Kündigung des Unterpachtvertrages, wegen der Höhe der Ablösesumme für Anlagen und Anpflanzungen, nicht weiter verpachtet werden, ist der Unterpächter nach Aufforderung durch den Verpächter verpflichtet, die Anlagen und Anpflanzungen zu entfernen oder gegen eine geringere, ortsüblich erzielbare, Ablösesumme zu überlassen. Kommt der Unterpächter dieser Aufforderung nicht nach, hat er vom Zeitpunkt der Aufforderung eine Nutzungsentschädigung in Höhe des Kleingartenpachtzinses zu leisten und den Pachtgarten gemäß §5 bis zur Neuverpachtung zu bewirtschaften.
g) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn der Verpächter bei Pächterwechsel wegen der Gartenlaube oder sonstiger Bauwerke, Aufwuchs usw., die den vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen widersprechen, eine Beseitigungs- oder Änderungsanordnung erlässt.


20 - Hausrecht, Aufsicht und Verwaltung -

a) Der Verpächter sowie seine Beauftragten sind berechtigt, nach vorheriger Ankündigung, auch in Abwesenheit des Pächters die Gartenparzelle inkl. aller Anlagen zwecks Überprüfung der Einhaltung der Pachtbestimmungen durch den Unterpächter zu besichtigen. Ihren Weisungen hat der Unterpächter fristgemäß zu entsprechen.
b) Bei Feststellung rechtswidriger Bebauung oder sonstiger rechtswidriger Nutzung des Gartens ist der Unterpächter zur unverzüglichen Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes auf seine Kosten verpflichtet.
c) Der Verpächter ist berechtigt, Familienmitgliedern und Besuchern des Unterpächters, die trotz Ermahnung gegen die Gartenordnung oder die guten Sitten verstoßen, das Betreten der Kleingartenanlage zu untersagen.
d) Diebstähle, Beschädigungen und Schadensfälle sind unverzüglich dem Vorstand des Kleingartenvereins zu melden.


21 - Verstöße gegen die Gartenordnung -

Verstöße gegen die Gartenordnung werden mit Abmahnung und im Wiederholungsfalle mit Kündigung geahndet.


22 - Änderungen -

a) Über Anderungen oder in dieser Gartenordnung nicht geregelte Fälle entscheidet die Vorstandschaft, im Bedarfsfalle im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer.
b) Anderungen oder Ergänzungen dieser Gartenordnung bedürfen eines Vorstandsbeschlusses und der Schriftform.


23 - Bestandsschutz -

Bei Diskrepanzen zwischen einer älteren und der aktuellen Gartenordnung gilt immer die aktuelle.
Einrichtungen, die vor Inkrafttreten dieser Gartenordnung erlaubt waren, dies aber nach Inkrafttreten nicht mehr wären, genießen nur Bestandsschutz, wenn sie nach dem Inkrafttreten nicht mehr verändert wurden.


24 - Inkrafttreten -

a) Diese Gartenordnung ersetzt die Gartenordnung vom April 1999, ist in der Mitgliederversammlung am 11.März 2023 vorgestellt worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
b) Für Pachtverträge, die vor Inkrafttreten dieser Gartenordnung geschlossen wurden , gelten nach wie vor die Bestimmungen zu § 2 und § 3 der Gartenordnung vom April 1999 wie im Anhang (2) dargestellt


Landsberg am Lech, 11. März 2023

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Stadtgruppe Landsberg der Kleingärtner e.V.
1. Vorsitzender
Gustav Adam


Anhang (1) Photovoltaik

Richtlinien zur Verwendung von mobilen Photovoltaikanlagen in bayerischen Kleingartenanlagen
1. Es werden nur mobile Photovoltaikanlagen, keine mit der Laube, Nebenbauten (inkl. Gewächshusern) oder anderen baulichen Anlagen (wie Pergolen, Mauern, Zäune etc.) fest (d.h. konstruktiv) verbundenen Anlagen zugelassen.
2. Unter mobilen Photovoltaikanlagen werden Anlagen verstanden, die jederzeit mit angemessenem zeitlichem Aufwand (ca. 10 Minuten) wieder von ihrem Standort entfernt werden können und die ausschlielich aus mobilen (d.h. tragbaren) Komponenten bestehen. Sie dürfen nicht mit dem Netz gekoppelt werden und es dürfen keine festen Leitungen (d.h. konstrukhv mit der Laube verbunden) verlegt werden.
3. Die mobilen Photovoltaikanlagen dürfen nicht zur Versorgung der Laube im Sinne des 3 (2) des Bundeskleingartengesetzes, verwendet werden. D.h. einfache Ausführung, nach Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet.
4. Für die Installahon einer mobilen Photovoltaikanlage in der Gartenparzelle ist eine Genehmigung erforderlich, die vom Verpächter zu erteilen ist. Beschränkungen, die vom Verpächter vorgesehen sind, sind zu beachten. Es können generell nur typgeprüfte Anlagen und Bauteile genehmigt werden.
5. Anträge von Unterpächtern mit einer vor 1983 rechtmäßig erstellten Netzverstromung sind nicht zu genehmigen, da bei ihnen bereits eine über das kleingärtnerisch notwendige Maß hinausgehende Stromversorgung des Kleingartens vorliegt.
6. Die eigentlichen Photovoltaikmodule bzw. Photovoltaikpaneele sind in ihrer Größe auf max. 1,0 m2 und in ihrer Leistung auf 100 W bei max. 24 Volt (nur Kleinspannung) zu beschränken.
7. Bei ebenerdiger Anordnung der Photovoltaikmodule im Garten ist die Aufstellung standsicher so vorzunehmen, dass eine Unfall- oder Bruchgefahr vermieden wird. Eine Aufstellung im unmittelbaren Gehweg- oder Arbeitsbereich ist deshalb zu vermeiden.
9. Die Photovoltaikmodule können auch auf bestehende Nebenanlagen wie Pergolen, Rankgerüsten, Mauern etc. montiert werden. Hier gilt das zuvor Gesagte sinngem. (siehe 4).
10. Die weiteren mobilen Komponenten der Photovoltaikanlage wie Laderegler oder Batterien müssen an einem trockenen Ort untergebracht werden. Die Unterbringung in der Laube ist dabei grundsätzlich möglich.
11. Außerhalb der Gartensaison d.h. vom 01. November bis zum 01. März müssen die Photovoltaikmodule entfernt werden.
12. Bei Pächterwechsel ist eine mobile Photovoltaikanlage nicht Teil der Gartenbewertung. Als mobiles Inventar muss sie vom Vorpächter aus dem Kleingarten enfernt werden. Der Schätzwert des Gartens wird durch eine solche Photovoltaikanlage nicht beeinflusst.
13. Eine formlose Übernahme der Photovoltaikanlage vom Vorpächter durch den Nachpächter, unabhängig von der Gartenschätzung, durch freie Vereinbarung ist nicht erlaubt. Jeder Neupächter muss einen eigenen Genehmigungsantrag für die Verwendung einer Photovoltaikanlage stellen und darf erst nach erfolgter Genehmigung eine mobile Photovoltaikanlage in seinem Garten einsetzen.
14. Bei missbräuchlichem Einsatz der Photovoltaikanlage ist der Verpächter jederzeit berechtigt, die Beseitgung der Anlage zu verlangen. Eine Weigerung des Pächters, die Photovoltaikanlage zu beseitigen, kann zur Kündigung des Gartens führen.
Die üblichen Mahn- und Kündigungsfristen gelten hier entsprechend.


Anhang (2) Fortbestehen der Pachtbedingungen für Altverträge


2 - Pachtzeit Pachtdauer -
a) Die Pachtzeit besteht aus dem Dauerpachtverhältnis.
Das Pachtverhältnis beginnt zu dem im Pachtvertrag angegebenen Zeitpunkt
Das Pachtjahr läuft vom 1. 12. des Jahres bis zum 30. 11. des folgenden Jahres.
b) Endet das Dauerpachtverhältnis mit dem Tod des Pächters, so kann mit dem überlebenden Ehepartner ein neuer Pachtvertrag abgeschlossen werden.
Ein von Eheleuten gemeinsam abgeschlossener Pachtvertrag kann beim Tod eines Ehepartners mit dem überlebenden Ehepartner fortgesetzt werden, wenn er es wünscht. Erklärt der überlebende Ehepartner innerhalb eines Monats nach dem Todesfall dem Verein schriftlich, daß er den Pachtvertrag nicht weiterführen will, dann endet der Pachtvertrag mit dem Ablauf des auf den Tod des Ehepartners folgenden Monats. Dem Abschluß eines Pachtvertrages mit einem volljährigen Kind des verstorbenen Pächters wird der Verpächter, sofern keine Hinderungsgründe vorliegen, in der Regel stattgeben.
c) Der Pächter erkennt ausdrücklich an, daß eine zwischen dem Grundstückseigentümer (Stadt landsberg am Lech, Kirche) und dem Verpächter (Verein) rechtswirksam zustande gekommene Aufhebung des Zwischenpachtvertrages über das Gesamtgelände oder eines Teiles der Kleingartenanlage, von der seine Pachtfläche berührt wird, zur Folge hat, daß auch das Rechtsverhältnls aus dem vorliegenden Pachtvertrag zum gleichen Zeitpunkt als beendet gilt.
Er unterwirft sich in diesem Falle allen Folgen sowie allen Vereinbarungen. die der Verpächter getroffen hat.
d) Für die Kündigung des Pachtvertrages, dessen Bestandteil diese Gartenordnung ist, durch den Verpächter sind die Bestimmungen der §§ 7 - 9 des Bundeskleingartengesetzes maßgebend.
e) Die Kündigung des Pachtvertrages hat schriftlich zu erfolgen.
f) Das Pachtrecht aus diesem Pachtvertrag ist weder übertragbar noch vererblich.
3 - Beendigung des Pachtverhältnisses -
a) Der Pächter ist berechtigt, das Pachtverhältnis bis zum 3. Werktag im August zum 30. November eines Jahres zu kündigen.
b) Mit Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter den Kleingarten in ordnungsgemäßem und einwandfreiem Zustand an den Verpächter zu übergeben. Der Pächter ist nicht berechtigt, gegen den Willen des Verpächters über den Garten anderweitig zu verfügen.
c) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn der Verpächter bei Pächterwechsel wegen der Gartenlaube oder sonstiger Bauwerke, Aufwuchs usw., die den vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen widersprechen, eine Beseitigungs- oder Änderungsanordnung erläßt.